Sinn - Wildlebende Tiere und Pflanzen zu schützen, ihre Entnahme aus der Natur zu verhindern oder wenigstens behördlich zu kontrollieren.
Anzeigepflicht - Wer bestimmte Tiere einer besonders geschützten Art hält, muss der zuständigen Behörde nicht nur seine Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen, sondern nach Beginn der Haltung auch in jedem Einzelfall den Bestand der Tiere sowie ihre Kennzeichnung und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, schriftlich anzeigen.
Kennzeichnung - Dient zur Identitätskontrolle der Tiere. Die Ausgabe der Kennzeichen wurde auf die Verbände übertragen.
Cites-Bescheinigung - Dient als Legalitätsnachweis. Bei besonders geschützten Tieren, die sich aus den Anhängen der europäischen Regelung ergeben, sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, An-bieten oder Befördern zu Verkaufszwecken grundsätzlich verboten; es können aber mit Cites-Bescheinigungen Ausnahmen zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart.
CITES - Ausweis der Vögel im Schutzstatus A
Herkunftsbestätigung - für Vögel im Schutzstatus B
Herkunftsbestätigung (Acrobat Reader erforderlich !!!)
Bestands(-änderungs-)meldung Sachsen